Merkblatt für Mandanten / Allgemeine Hinweise:
1. Hat die/der Mandant(in) eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, richten sich sämtliche diesbezügliche Fragen ausschließlich nach den Vereinbarungen zwischen der Mandantin/dem Mandanten und dem Rechtsschutzversicherer, der Anwalt ist diesbezüglich unbeteiligter Dritter. Grundsätzlich ist die Mandantin/der Mandant aus dem Vertrag mit dem Anwalt verpflichtet, das gesetzlich geregelte oder vereinbarte Anwaltshonorar zu zahlen; unabhängig davon, ob und in welcher Höhe die Rechtsschutzversicherung hierauf Honorarbeträge erstattet. Je nach Versicherungsvertrag sind die Rechtsschutzversicherer nicht verpflichtet, alle Gebühren des anwaltlichen Honorars zu erstatten. So werden z.B. grundsätzlich von dort die Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder für Dienstreisen des Rechtsanwalts, z.B. zum auswärtigen Gericht oder zu Ortsterminen, nicht übernommen oder lediglich die Kosten für drei Zwangsvollstreckungsversuche. Wird der Rechtsanwalt mit der Führung der Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung beauftragt, stehen ihm hierfür gesondert Gebühren zu, die in keinem Falle von der Rechtsschutzversicherung getragen werden. Insbesondere auch im Falle der nachträglichen Rücknahme der Deckungszusage durch die Rechtsschutzversicherung bleibt die Mandantin/der Mandant verpflichtet, sämtliche Gebühren des Rechtsanwalts zu erstatten. Wird von der Rechtsschutzversicherung nur ein Teil der Gebühren erstattet und besteht Streit darüber, ob die Rechtsschutzversicherung verpflichtet ist, den übrigen Teil auch zu tragen, ist in jedem Falle die Mandantin / der Mandant verpflichtet, zunächst diesen Teil dem Rechtsanwalt gegenüber auszugleichen; unabhängig davon, ob er den Rechtsanwalt mit der Führung einer Klage gegen den Rechtsschutzversicherer beauftragt oder nicht.
2. Ist die / der Mandant(in) hinsichtlich seines geringen Einkommens und Vermögens nicht in der Lage, die voraussichtlich entstehenden Anwaltsgebühren selbst zu tragen, ist sie/er verpflichtet, dies bereits bei der Beauftragung des Rechtsanwalts zu offenbaren. Tritt dieser Fall während der Tätigkeit des Rechtsanwalts ein, hat sie/er dies unverzüglich mitzuteilen. Vom Rechtsanwalt kann nur dann geprüft w erden, ob der Mandantin/dem Mandanten die Rechte aus der Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe zustehen. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, bleibt die/der Mandant(in) nach wie vor verpflichtet, die Anwaltsgebühren zu zahlen. Reicht die / der Mandant(in) im Falle der Beauftragung mit der Erhebung einer Klage oder im Falle der Rechtsverteidigung im Wege der Prozesskostenhilfe die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht rechtzeitig vor Abschluss der Instanz – oder bei vorgeschaltetem PKH-Verfahren bei Beantragung desselben ein, so ist die/ der Mandant(in) verpflichtet, die Anwaltsgebühren selbst zu tragen. Wird die Gewährung von Prozesskostenhilfe versagt, ist die/der Mandant(in) ebenfalls verpflichtet, die Anwaltsgebühren selbst zu tragen. Die Mandantin/der Mandant wird darauf hingewiesen, dass er sich unter Umständen sogar strafbar macht, wenn er in der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Angaben unvollständig oder falsch macht.
3. Gemäß § 9 RVG ist der Rechtsanwalt berechtigt, für die entstandenen und voraussichtlich noch entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss zu fordern. Wird eine erteilte fällige Vorschusskostenrechnung nicht ausgeglichen, ist der Rechtsanwalt berechtigt, nach vorheriger Androhung weitere Leistungen zurückzuhalten, abzulehnen und das Mandat fristlos zu kündigen. Auch im Falle der so begründeten Kündigung bleibt die/der Mandant(in) zur Zahlung der bereits angefallenen Anwaltsgebühren verpflichtet. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, vereinnahmte Gelder auf Honorare und Kosten zu verrechnen. Eine Verrechnung ist auch aktenübergreifend möglich.
4. Zur Erhebung der Klage und zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen ist der Rechtsanwalt nur dann verpflichtete, wenn er einen darauf gerichteten Auftrag erhalten und angenommen hat. Meldet sich die/der Mandant(in) nicht auf eine entsprechende Anfrage des Rechtsanwalts, bleibt der Rechtsanwalt untätig. Die/der Mandant(in) ist darüber informiert, dass er in diesem Falle mit erheblichen Rechtsnachteilen zu rechnen hat. Auch auf Ziff. 3. wird besonders noch mal hingewiesen.
5. Die Notwendigkeit der Anfertigung von Fotokopien und Abschriften liegt im Ermessen des Rechtsanwalts.
6. Die/der Auftraggeber(in) ist darauf hingewiesen worden, dass in Arbeitsgerichtssachen in erster Instanz auch im Falle des Obsiegens kein Kostenerstattungsanspruch besteht.
7. Der Rechtsanwalt korrespondiert mit ausländischen Auftraggebern in Deutsch. Etwaige Kosten der Übersetzung sind vom Auftraggeber zu tragen. Der Rechtsanwalt haftet nicht für Übersetzungsfehler. Die Haftung des beauftragten Rechtsanwalts oder seiner Erfüllungsgehilfen für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bleibt hiervon unberührt.
8. Telefonische Auskünfte und Erklärungen des Rechtsanwalts sind nur bei schriftlicher Bestätigung verbindlich.
9. Die Verpflichtung des beauftragten Rechtsanwalts zur Aufbewahrung und Herausgabe von Handakten erlischt zwei Jahre nach Beendigung des Auftrages.
10. Die Berufshaftpflichtversicherung besteht bei der Nürnberger Versicherung in 90334 Nürnberg. Der räumliche Geltungsbereich des Versicherungsschutzes umfasst Tätigkeiten in den Mitgliedsländern der Europäischen Union und genügt so mindestens den Anforderungen des & 51 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO).