18. Mai 2012
Jeder kennt diesen Satz, der zum Beispiel auf Schildern in Gaststätten, an Spielplätzen oder Baustellen hängt: “Eltern haften für ihre Kinder.” Das klingt klar, streng und richtig: Wenn das Kind einen Schaden hervorruft, also etwa das Auto des Nachbarn im Hof zerkratzt oder im Restaurant die Dekoration demoliert, dann zahlen eben seine Eltern dafür.
Das aber stimmt so nicht, denn Eltern haften nach deutschem Recht nur dann für Schäden die ihre Kinder verursacht haben, wenn sie auch zum einen ihre Aufsichtspflicht gegenüber ihrem Kind im konkreten Fall verletzt haben, die Aufsicht also ungenügend war, und zum anderen der durch das Kind verursachte Schaden nicht auch dann eingetreten wäre, wenn sie ordentlich aufgepasst hätten.
Dabei ist das Maß der im Einzelfall gebotenen Aufsichtspflicht maßgeblich abhängig von der allgemeinen Gefährlichkeit der Situation, insbesondere aber vom Alter des Kindes, wobei stets das Ziel zu berücksichtigen ist, das Kind zu selbständigem und verantwortungs-bewussten Handeln zu erziehen. Dabei ist “die Eroberung und das Entdecken von Neuland angemessen zu ermöglichen” (OLG Zweibrücken in NJW-RR 2007, 173).
So darf ein Zwölfjähriger etwa nur unter strenger Aufsicht grillen, während bei einem Sechzehnjährigen am Grill eine vorherige Gefahrenbelehrung vollauf zur Erfüllung der Aufsichtspflicht genügt. Ähnliches gilt im Straßenverkehr: Während schulpflichtige Kinder - freilich erst nach genauer Einweisung und Gefahrenbelehrung - regelmäßig sowohl zu Fuß, als auch mit dem Fahrrad am Straßenverkehr teilnehmen können, dürfen sich nicht-schulpflichtige Kinder im Straßenverkehr niemals ohne Aufsichtspersonen bewegen. Diese Beispielsliste ließe sich nach Belieben verlängern - stets aber gilt: je älter und vernünftiger das Kind, desto geringere Anforderungen bestehen an die elterliche Aufsichtspflicht.
Wenn Sie also das nächste Mal mit Ihren Kindern im Gasthaus sind und das Schild “Eltern haften für ihre Kinder” lesen, dann wissen sie es jetzt besser. Der Wirt dürfte sich über weitere Besuche ihrer Familie sicherlich trotzdem noch mehr freuen, wenn sie ihm nach dem lebhaften Auftritt ihres kleinen Sohnes seine Ming-Vase ersetzen und keinen Rechtsvortrag halten. Eine Haftpflichtversicherung macht diese Entscheidung in jedem Falle leichter.
Gibt es dennoch Ärger, so wenden Sie sich einfach an den Anwalt Ihres Vertrauens.
24. April 2012
1. Urlaub, die schönste Zeit im Jahr
Wer kennt das nicht. Man schuftet das ganze Jahr über. Dann ein Lichtblick, endlich der Sommerurlaub ist gebucht. Jetzt steht es fest, mit dem Flieger zwei Wochen in den Süden: strahlender Sonnenschein, türkisenes Meer, weißer Sandstrand, Luxushotel in ruhige Lage, super Buffet mit allem was der Bauch begehrt. Kurz gesagt: einfach ein perfekter Urlaub zum Entspannen.
2. Doch dann kommt alles anders.
Im Hotel angekommen, kann von Ruhe nicht die Rede sein, man versteht ja nicht mal sein eigenes Wort. Das könnte natürlich an der riesigen Baustelle direkt nebenan liegen. Mal schauen; vielleicht kann man sich ja an dem toll angepriesenen Strand erholen. Doch siehe da; wo ist denn der feine Sand geblieben? Man muss sich beeilen um zwischen all dem Müll und Dreck noch ein freies Plätzchen zu ergattern. Und wer hat das türkisene Wasser gegen diese Brühe eingetauscht? Ich kann mich auch nicht daran erinnern, dass in der Beschreibung von Haustieren die Rede war. Man muss sich hier Essen und Zimmer mit dicken schwarzen Tierchen teilen.
3. Was tun?
Seien Sie beruhigt: Sie müssen einen solchen Zustand keinesfalls hinnehmen. Als erstes beschweren Sie sich noch direkt vor Ort und verlangen Abhilfe. Versäumen Sie dies, können Sie auch im Nachgang von einer erfolgreichen Geltendmachung von Ansprüchen ausgeschlossen sein! Wichtig ist nur, dass Sie vor Ort alles dokumentieren, das heißt genau aufschreiben und wenn möglich durch entsprechende Fotos belegen.
Aber keine Panik, wenn Ihnen nicht direkt vor Ort geholfen wird, gibt es noch zahlreiche Möglichkeiten, wie zum Beispiel Preisminderung oder Schadensersatz, sowie als immateriellen Schaden entgangene Urlausfreuden im nachhinein noch geltend gemacht werden können. Allerdings ist dabei Eile geboten. Im deutschen Reiserecht müssen entsprechende Ansprüche innerhalb eines Monats nach Beendigung der Reise erhoben werden.
Bei der Geltendmachung Ihrer Rechte sollten Sie sich von einem Anwalt unterstützen lassen, damit Sie sicher sein können, dass Ihre Interessen hier optimal betreut werden.
28. März 2012
Ein Anhörungsschreiben der Polizei liegt auf einmal im Briefkasten. Darin steht in dürren Worten, dass man “Beschuldigter im Ermittlungsverfahren” ist und nun bei der Polizei ein Anhörungstermin angesetzt wurde, den man wahrnehmen und dort eine Aussage machen soll. Der Vorwurf lautet beispielsweise auf Nötigung, auf (fahrlässige) Körperverletzung oder auf unerlaubtes Entfernen vom Unfallort.
Muss ich nun wirklich zur Polizei?
Die Antwort lautet: Nein.
Solange keine Ladung des Staatsanwalts oder des Gerichts vorliegt, müssen Sie Anhörungstermine nicht wahrnehmen. Sagen Sie derartige Termine ab und kontaktieren Sie einen Strafverteidiger.
Ganz wichtig: Äußern Sie sich ohne vorherige Absprache mit Ihrem Anwalt niemals (und seien Sie auch noch so schuldig oder unschuldig) mündlich, schriftlich oder sonstwie gegenüber der Polizei zum Tatvorwurf.
Wenn Sie unbedingt einen Satz loswerden wollen, dann ohne Strafverteidiger nur diesen:
„Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich zur Sache keine Angaben machen möchte.“
Warum? Jede Äußerung von Ihnen wandert sofort in die Ermittlungsakte und ist nicht mehr ungeschehen zu machen. Sie legt die Verteidigung fest oder schränkt wenigstens deren Möglichkeiten ein. Vor Akteneinsicht ist jede Äußerung von Ihnen im besten Falle überflüssig.
Nach einer Prüfung der Akte durch Ihren Anwalt bleibt immer noch genug Zeit für – dann wohlüberlegte - mögliche Aussagen. Eine schnelle Aussage hilft fast nie.
Ein wichtiger weiterer Tipp: Sparen
Sie keinesfalls am Strafverteidiger - ein Strafverfahren ist eine ernste
Angelegenheit mit häufig unabsehbaren Konsequenzen für Ihr Leben. Ohne
professionelle Hilfe stehen Sie hier schnell auf verlorenem Posten. Ein
versierter Strafverteidiger wird Ihren Fall nüchtern analysieren und alle juristischen
Register für Sie ziehen. Er kennt Kniffe, eine Strafsache gegebenenfalls schon
im Stadium des Ermittlungs-verfahrens zur Einstellung zu bringen, wenn Sie ihn
gleich nach Erhalt der Anhörung aufsuchen. Aber auch er kann natürlich nicht
„zaubern“ und wird Ihnen – jedenfalls wenn er seriös arbeitet – niemals einen
bestimmten Verfahrensausgang versprechen.
Ein
abschließender Rat: Prüfen Sie, ob Ihre Rechtsschutzversicherung
Strafrechtsschutz bietet. Dieser kann zwar nie umfassend sein, weil vorsätzlich
strafbares Handeln kaum zu versichern ist, allerdings kann ich für klassische,
auch gravierende, Verkehrsstrafsachen im Fahrlässigkeitsbereich (bspw. Fahrlässige
Körperverletzung, Fahrlässige Tötung, Fahrlässi-ge Trunkenheit u.a.) durchaus
Rechtsschutz bekommen und mich so gegen die Kosten eines solchen
Strafverfahrens (Anwaltskosten, Gerichtsgebühren, Sachverständigenkosten,
Zeugenauslagen) umfassend absichern. Diesen Schutz sollten Sie unbedingt haben.
31. Mai 2011
Diese Frage muss man leider gelegentlich beantworten. Die klare Antwort hierauf:
“Nein”
Die Mediation hat nicht das geringste mit Yoga oder einer gemütlichen Teerunde zu tun. Vielmehr dient dieses noch junge Instrument dazu, hier die Streitschlichtung mit Hilfe der Parteien zu versuchen. Hierbei läuft ein Mediationsverfahren nach vorher festgelegten Regeln ab. Hier wird zum Beispiel bestimmt, in welcher Art und Weise man miteinander umgehen möchte, wer die Kosten trägt, an welchem Ort und an welchen Tagen die Mediation durchgeführt wird. Der Mediator selbst hat eine Ausbildung erfahren und führt und leitet das Verfahren, ohne jedoch in irgend einer Art und Weise eine Lösung vorzugeben. Diese wird von den Parteien gemeinsam erarbeitet. Denn das Mediationsverfahren selbst bietet den Parteien die Möglichkeit, eine einvernehmliche und für alle Seiten tragbare Lösung des Problems zu finden. Und genau hier kann in vielen Fällen der Vorteil zu einer gerichtlichen Durchsetzung eines Anspruchs liegen. Denn der Richter hat sich nach der Beweislage und der geltenden Rechtslage zu richten. Nicht selten führt dies dazu, dass sich die an dem Rechtsstreit Beteiligten unverstanden oder ungerecht behandelt fühlen, oder gar eine für alle Seiten unbefriedigende Lösung gefunden wird.
Bei einem Mediationsverfahren werden dagegen mit Hilfe des Mediators die wirklichen Interessen aller Parteien herausgearbeitet und dann anhand dieser eine einvernehmliche, wirtschaftlich sinnvolle und am konkreten Fall erarbeitete Lösung gefunden. Diese kann im Anschluss an das Mediationsverfahren zum Beispiel durch eine notarielle Beurkundung genauso rechtsverbindlich gemacht werden wie ein gerichtlicher Vergleich oder ein Urteil.
Das Mediationsverfahren selbst läuft in verschiedenen Phasen ab. Dies ist auch wichtig, um zunächst zu klären, was überhaupt Gegenstand des Mediationsverfahren ist, was geregelt werden soll und was die tatsächlichen Interessen der Beteiligt sind. Wenn alle diese Punkt ausgearbeitet sind, werden dann möglich Lösungen gemeinsam arbeitet und bewertet.
Die zeitliche Dauer hängt ganz davon ab, wie viel Zeit die Beteiligten benötigen, um tatsächlich ihre Interessen herauszuarbeiten und eine gemeinsame Lösung zu finden. In Einzelfällen können vielleicht bereits schon eine oder zwei Sitzungen ausreichen. Oftmals wird ein Mediationsverfahren aber einige Zeit in Anspruch nehmen. Jedoch ist auch hier wieder ein Vorteil gegenüber einem gerichtlichen Verfahren genannt. Denn die Sitzungen eines Mediationsverfahren können zeitlich schnell aufeinander folgen und die Beteiligten haben Einfluss auf die Zeit und auf den Ort. Diese Vorteile bietet ein Gerichtsverfahren nicht.
Oftmals muss hier Monate auf den ersten Termin gewartet werden.
Auch bezüglich der Kosten wird ein Mediationsverfahren oftmals eine kostengünstiger Lösung darstellen. Auch viele Rechtsschutzversicherungen bieten mittlerweile die kostendeckenden Rechtsschutz für ein Mediationsverfahren an.
Nach einem Mediationsverfahren werden die Parteien nicht als “Sieger und Verlierer” den Raum verlassen, sondern mit dem Gefühl, dass eine einvernehmliche und sinnvolle Lösung gefunden wurde. Daher eignet sich das Mediationsverfahren besonders gut im Bereich des Familien- oder Erbrechts. Aber auch bei Nachbarschaftsstreitigkeiten, in der Wirtschaft oder im Bereich des Strafrechts werden immer häufiger Mediationsverfahren durchgeführt.
5. November 2010
Wie man sich gegen einen Bußgeldbescheid wehrt.
Ein kurzes, meist rotes, Aufleuchten und schon ist es passiert. Sie wurden geblitzt. Vielleicht, weil Sie zu schnell waren, den Mindestabstand nicht eingehalten haben oder eine Kreuzung bei Rot passiert haben. Oder weil das Gerät fälschlich ausgelöst hat. Falls Sie im Anschluss an diesen „Blitz“ nicht sofort von der Polizei angehalten und zum Vorfall befragt werden, finden Sie einige Zeit später zunächst einen Anhörungsbogen in der Post. Darin werden Sie von der Behörde aufgefordert sich zu äußern: Sind Sie es gewesen, stimmen Vorwurf und persönliche Daten, wie ist es denn passiert und bitte unterschreiben Sie hier.
Und genau das machen Sie besser nicht. Unterschreiben Sie nichts und halten Sie sich auch ansonsten mit jeder Weitergabe von Informationen zurück. Sonst flattert Ihnen in kurzer Zeit ein Bußgeldbescheid ins Haus oder Schlimmeres. Neben der Vermeidung dieses ersten Kardinalfehlers gilt es im Hinblick auf ein straßenverkehrsrechtliches Bußgeldverfahren die folgenden drei goldenen Regeln zu beachten um einen Bußgeldbescheid zu vermeiden:
Regel 1: Rechtsschutzversicherung abschließen
Eine Rechtsschutzversicherung im Verkehrsbereich ist ein Muss, weil Sie ohne Anwalt so gut wie keine Chance gegen einen Bußgeldbescheid haben. Ein Bußgeldverfahren kann sich über drei Etappen erstrecken: Ermittlungsverfahren, erste Instanz vor dem örtlich zuständigen Amtsgericht und zweite Instanz vor dem Oberlandesgericht. Jede einzelne Etappe löst neue staatliche Gebühren und eben auch Anwaltskosten aus. Sofern dann noch Zeugen- und Sachverständigenkosten hinzukommen, liegt man schnell bei mehreren tausend Euro. Hinzu kommt natürlich noch der Betrag aus dem Bußgeldbescheid. Wenn der Fall am Ende trotz aller Mühen verloren werden sollte, müssen Sie das alles selbst zahlen.
Natürlich zahlt die Versicherung nicht das Bußgeld, das im Bußgeldbescheid verlangt wird. Dafür übernimmt der Rechtsschutz aber die Kosten des Gerichtsverfahrens und das erleichtert Ihnen die Entscheidung, sich gegen einen Bußgeldbescheid zu wehren, ganz enorm. Verkehrsrechtsschutzversicherungen gibt es übrigens für deutlich unter 100 Euro im Jahr.
Regel 2: Schweigen
Äußern Sie sich ohne vorherige Absprache mit Ihrem Anwalt niemals und nie (und seien Sie auch noch so schuldig oder unschuldig) mündlich, schriftlich oder sonstwie gegenüber der Behörde zum Vorwurf selbst. Geben Sie nichts zu und leugnen Sie auch nichts. Wenn Sie unbedingt einen Satz gegenüber Behörde oder Polizei loswerden wollen, dann nur diesen: „Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich zur Sache keine Angaben machen möchte.“
Sie fragen warum? Die Antwort ist einfach. Jede Äußerung von Ihnen wandert in die Bußgeldakte und ist nicht mehr ungeschehen zu machen. Sie legt die Verteidigung fest oder schränkt mindestens deren Möglichkeiten ein. Vor Akteneinsicht ist jede Äußerung im besten Falle überflüssig. Nach einer Prüfung der Akte durch Ihren Anwalt bleibt immer noch genug Zeit für – dann wohlüberlegte - Aussagen. Eine schnelle Aussage im Anhörungsbogen, es tue Ihnen ja so leid, dass Sie hier so schnell gefahren seien und Sie bäten um eine milde Bestrafung hilft Ihnen sicher nicht. Spätestens wenn Ihr Anwalt später feststellt, dass Sie auf dem Blitzerfoto gar nicht identifizierbar gewesen wären und ohne Ihre „hilfreiche“ Äußerung daher wohl ein Freispruch erfolgt wäre, werden Sie Ihr voreiliges Handeln bedauern. Umso mehr wenn es nicht nur zu einem Bußgeldbescheid sondern zu einem Fahrverbot kommt.
Regel 3: Anwalt rechtzeitig einschalten
Versuchen Sie nicht, sich selbst gegen einen Bußgeldbescheid zu wehren, das funktioniert fast nie. Ein verkehrsrechtlich orientierter Anwalt wird Ihren Fall nüchtern analysieren und alle prozessualen und materiellen, juristischen Register für Sie ziehen. Er kennt Kniffe, einen Bußgeldbescheid gegebenenfalls schon im Anhörungsstadium abzuwenden, wenn Sie ihm die Chance geben und ihn gleich nach Erhalt der Anhörung aufsuchen. Darüber hinaus hat er gute Verbindungen zu öffentlich bestellten Sachverständigen, die auf Messungen im Straßenverkehr spezialisiert sind. Diese können im Bedarfsfall auch die technischen Aspekte der jeweiligen Messung umfassend überprüfen. Aber auch ein Anwalt kann natürlich nicht „zaubern“ und wird Ihnen – jedenfalls wenn er seriös arbeitet – niemals einen bestimmten Verfahrensausgang versprechen.
Zum Schluss noch etwas zum Thema „rechtzeitig“. Die Einspruchsfrist gegen den Bußgeldbescheid beträgt 14 Tage ab Zustellung. Das Zustelldatum finden Sie in der oberen Zeile des gelben Umschlags in dem er steckt. Nach Fristablauf ist der Bußgeldbescheid endgültig bestandskräftig - auch der beste Anwalt kann dann nichts mehr für Sie tun.
17. August 2010
In den letzten Monaten sorgten zwei wegweisende Entscheidungen für neuen Antrieb bei der Reform des Sorgerechts: Bereits im Dezember 2009 hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschieden, dass die aktuelle gesetzliche Regelung in Deutschland Väter außerehelich geborener Kinder beim Zugang zur elterlichen Sorge diskriminiere. Nun urteilte auch das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung vom 3. August 2010 in diese Richtung.
Die aktuelle Rechtslage
Das geltende Familienrecht sieht, anders als bei miteinander verheirateten Eltern, vor, dass bei außerehelich geborenen Kindern grundsätzlich die Mutter das Sorgerecht alleine innehat. Für nicht mit der Mutter verheiratete Väter sieht das Gesetz hingegen nur zwei Möglichkeiten vor, wie diese an der elterlichen Sorge beteiligt werden können.
Zum einen können beide Eltern gemeinsam eine Sorgeerklärung abgeben (§ 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB), welche zur Folge hat, dass sie die elterliche Sorge für ihr Kind gemeinsam tragen, wie es bei verheirateten Eltern der gesetzliche Regelfall ist.
Zum anderen kann eine Übertragung des Sorgerechts von der Mutter auf den Vater nach § 1672 Abs. 1 BGB stattfinden. Voraussetzung hierfür ist allerdings die Zustimmung der Mutter. Faktisch hat ein nicht mit der Mutter seines Kindes verheirateter Vater bislang also ohne die Mitwirkung der Kindsmutter keinerlei Möglichkeit, an der elterlichen Sorge beteiligt zu werden. Einzig in Ausnahmefällen, so etwa wenn der Mutter das Sorgerecht wegen einer Gefährdung des Kindeswohls vollständig entzogen wird bzw. im Falle ihres Todes, kann dem Vater auch gegen den Willen der Mutter die elterliche Sorge übertragen werden.
Die Entscheidungen des EGMR und des Bundesverfassungsgerichts
Eben diese Rechtslage kritisierte zunächst der EGMR in seinem Urteil vom 3.12.2009. Es liege hier eine Diskriminierung lediger Väter im Vergleich zu verheirateten vor, sowie auch eine nicht gerichtfertigte Ungleichbehandlung des Vaters im Vergleich zur Mutter.
Insbesondere wurde kritisiert, dass das deutsche Recht keine Einzelfallprüfung vorsehe, bei der durch ein Gericht überprüft werden kann, welche Regelung des Sorgerechts dem Wohl des Kindes am besten entspreche.
Im Anschluss hieran hat nun das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die geltenden Regelungen der §§ 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB und § 1672 Abs. 1 BGB nicht mit dem verfassungsrechtlich garantierten Elternrecht des Vaters aus Art 6 Abs. 2 GG vereinbar seien. Auch in dieser Entscheidung wurde klargestellt, dass Rechte des Vaters insbesondere dadurch verletzt werden, dass er generell von der Sorgetragung ausgeschlossen werde, wenn die Mutter ihre Zustimmung verweigert, ohne dass die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung am Maßstab des Kindeswohls offen stehe.
Bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung sei nun, so das Bundesverfassungsgericht, den Eltern auf Antrag eines Elternteils das Sorgerecht oder Teile hiervon gemeinsam zu übertragen, soweit dies dem Kindeswohl entspricht.
Von Seiten des Bundesministeriums der Justiz wurde die Entscheidung ausdrücklich begrüßt. Bereits seit der Entscheidung des EGMR im vergangenen Dezember sei man mit der Ausarbeitung eines Reformvorschlages befasst, so Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger.
13. August 2010
und das muss nicht immer schön sein. Nicht immer verläuft die schönste Zeit des Jahres genauso wie geplant, gebucht und von dem Reiseveranstalter zugesichert.
Wenn sich während der Reise Mängel zeigen, ist es wichtig, sich bnereits vor Ort richtig zu verhalten, um sich nicht der eigenen Rechte zu berauben.
Zeigen Sie die Mängel bereits vor Ort der Reiseleitung an, um dem Reiseveranstalter die Möglichkeit der Abhilfe zu gegeben, also die Gelegenheit, zum Beispiel ein anderes Zimmer zur Verfügung zu stellen.
Dokumentieren Sie die Mängel möglichst umfänglich. Fertigen Sie ein Protokoll und machen Sie Bilder. Das sind da zwar nicht die schönsten Urlaubserinnerungen, aber im Zweifel Beweismittel, die nötig sind, um dann Ihre Ansprüche durchszusetzen.
Der Reisemangel ist stets unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter anzuzeigen. Wird diese Frist nicht eingehalten, gibt es grundsätzlich keine Möglichkeit mehr, Ansprüche durchzusetzen.
Doch nicht jede Beeinträchtigung ist auch tatsächlich ein Mangel. So stellt unter Umständen das Vorhandensein von Insekten keinen Mangel dar, wenn der Urlauber auf Grund der Reisezeit und der geographischen Lage des Urlaubsziels mit diesen Insekten rechnen musste.
Dagegen wird ein Mangel angenommen, wenn an drei Tagen bis nach 24 Uhr laute Musik gespielt wird (Urteil des AG Rostock vom 12.03.2010).
Die Höhe des Minderungsbetrages richtet sich stets nach der Höhe des Reisepreises. So wurden in dem oben genannten Beispiel 20 % Minderung wegen des Musiklärms zugesprochen.
Unter Umständen steht dem Reisenden neben dem Minderungsanspruch auch noch ein Anspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zu. Dieser Anspruch setzt jedoch grundsätzlich voraus, dass eine Minderung des Reisepreises von über 50% festgestellt wird.
16. Februar 2010
(BVerfG, Urteil vom 09.02.2010, Az. 1 BvL 1/09, 3/09, 4/09)
Das Bundesverfassungsgericht hat die Rechte von Empfängern von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gem. dem SGB II (sog. Hartz IV) und ihren Kindern gestärkt und festgestellt, dass die derzeitige Ermittlung der Regelsätze für Kinder nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist und damit neben der Tatsache, dass die Poilitk nun entsprechende Regelungen schaffen muss, auch eine heftike Debatte innerhalb der Regierungskoalition ausgelöst.
Diese Entscheidung hatte sich bereits im Vorfeld während des Verfahrens angedeutet, jedoch enthielt die Entscheidung auch die überraschende Feststellung, dass auch die Ermittlung der Regelsätze für Erwachsene nicht den Vorgaben des Grundgesetzes entspricht.
Denn die Verfassungsrichter stellten intransparente, systemwidrige Berechnungsmethoden und sogar ein völliges gesetzgeberisches Unterlassen wegen einer fehlenden Härtefallregelung fest.
Damit sind die Bezüge aller ca. 6,8 Millionen Hartz-IV-Empfänger verfassungswidrig. Hier muss eine Neuregelung erfolgen, die aber nicht automatisch zu einer Erhöhung der Regelleistung führen wird. Eine Erhöhung ist aber wahrschinlich. Einziger Trost für die gebeutelte Staatskasse dürfte daher sein, dass eine Rückwirkung zunächst nicht stattfinden wird und man mit der Neuregelung bis zum 31.12.2010 Zeit hat.
Das Grundrecht auf eine menschenwürdige Existenz ergibt sich aus Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip aus Artikel 20 Absatz 1 GG. Die Verfassung gewährleistet jedem Bürger, dass er vom Staat ein Existenzminimum erhält, das ihm ein menschenwürdiges Dasein ermöglicht. Bei Hartz IV handelt es sich also keinesfalls um ein bloßes Almosen, sondern um den Ausfluss dieses verfassungsmäßig garantiertem Recht. Somit haben natürlich die Empfänger dieser Leistung auch das Recht, dass der Staat den Bedürftigen diese nicht willkürlich gewährt, sondern dass dieses auf eine transparante und vor allem nachvollziebare Berechnungsgrundlage stellt.
Dies bedeutet, dass die Betroffenen einen Anspruch auf diese staatliche Sozialleistung, die gemäß dem Grundrecht vom Gesetzgeber nach realistischen Gesichtspunkten konkretisiert und aktualisiert werden muss, haben.
Es ist Auftrag des Staates, die Menschenwürde zu schützen. Er hat als Sozialstaat dafür zu sorgen, dass jedem Hilfebedürftigen die entsprechenden materiellen Mittel für eine menschenwürdige Existenz zur Verfügung stehen. Der Schutz der Menschenwürde fordert, dass jeder individuelle Mensch in einer Notlage durch materielle Unterstützung vom Staat abgesichert wird.
Gemäß den Ausführungen der Karlsruher Richter setzt sich das zu gewährende menschenwürdige Existenzminimum grundsätzlich aus zwei Komponenten zusammen, die dem Gesetzgeber unterschiedliche Spielräume bei der Festlegung überlassen:
1.
Das physische Existenzminimum einerseits und das
2.
soziokulturelle Existenzminimum andererseits.
Das physische Existenzminimum bezieht sich auf die körperlich notwendigen Lebensbedürfnisse, also auf eine Mittelgewährung die zur Deckung der notwendigsten Lebenhaltungskosten ausreicht. Hier hat der Gesetzgeber nur wenig Entscheidungsspielraum, d.h. er muss den Regelsatz jedenfalls so festlegen, dass ein physisches Existenzminimum gewährleistet ist.
Anders dagegen bei der zweiten Komponente, dem soziokulturellen Existenzminimum. Es bezieht sich auf die Bedürfnisse des Menschen in kultureller und gesellschaftlicher Hinsicht. Hier steht dem Gesetzgeber laut Bundesverfassungsgericht ein größerer Spielraum bei der Festlegung zu, was zum soziokulturellen Existenzminimum gehört. Allerdings muss auch hier eine menschenwürdige Teilhabe am kulturellen und gesellschaftlichen Leben gewährleistet sein.
Kernaussage der Entscheidung der Karlsruher Richter war auch, dass die Ermittlung der Regelsätze transparent und nachvollziehbar zu erfolgen hat.
Zwar hat der Gesetzgeber einen gewissen Entscheidungsspielraum und kann beispielsweise wählen, ob er das Existenzminimum mit Geld-, Sach- oder Dienstleistungen sichert. Trotzdem ist er gemäß Artikel 20 GG verpflichtet, sich dabei an der sozialen Wirklichkeit zu orientieren. Dies hat zur Folge, dass er eine transparente und realistische Berechungsgrundlage bei der Ermittlung der Bedürfnisse für eine menschenwürdige Existenz zugrunde legen muss.
Dabei hat er stets die tatsächlichen Bedürfnisse, welche auch regional unterscheidlich sein können, und ebenso eventuelle Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen (z.B. Preissteigerungen).
Der Grundregelsatz beträgt derzeit 359 Euro für einen alleinstehenden Erwachsenen (Haushaltsvorstand) und bildet die Grundlage für die anderen Regelsätze der Partner und Kinder:
vom 14. bis 17 Lebensjahr 80% (287 Euro),
vom 6. bis zum 13. Lebensjahr 70% (252 Euro) und
bis zum Alter von 5 Jahren 60% (215 Euro).
Der Grundregelsatz wurde zunächst nach dem Warenkorbprinzip berechnet. Später wechselte man auf das sog. Statistikmodell, das sich empirisch auf die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS). Beide Ermittlungsmethoden hat das Bundesverfassungsgericht für grundsätzlich zulässig erachtet.
Das Statistikmodell sieht das Bundesverfassungsgericht gegenüber dem Warenkorbprinzip sogar im Vorteil, weil durch die Orientierung an den Verbrauchsdaten der soziokulturelle Bedarf besser berücksichtigt wird, da hier nicht nur der physische Bedarf sondern ebenfalls das Minimum an sozialer Teilhabe abgebildet wird.
Jedoch attestierte der Erste Senat bereits beim Grundregelsatz einen ersten Verstoß gegen Artikel 1 und Artikel 2 GG. Zum einen wurden Pauschalbeträge vom Gesetzgeber ohne jede Angabe von Gründen gekürzt und bestimmte Leistungen aus dem existenziellen Bedarf ausgeklammert, obwohl dafür kein Anlass ersichtlich war. Es fehlte jede empirische Grundlage für dieses Vorgehen. Die Verfassungsrichter sprachen in diesem Zusammenhang von „Schätzungen ins Blaue hinein”, die der Normgeber vorgenommen habe. Darüber hinaus wurde mehrfach von diesem Statistikmodell abgewichen, was einer Begründung bedarf, die jedoch ebenfalls nicht erfolgte. Stattdessen wich man z.B. mit der Regelsatzverordnung 2005 einfach von dem selbst gewählten Statistikmodell ab.
Als systemwidrig bezeichnete das Karlsruher Gericht die Orientierung am Rentenwert. Denn für die Bestimmung des Existenzminimums sind Nettoeinkommen, Verbrauch und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Dagegen spielt beim Rentenwert weder Nettoeinkommen noch Preisentwicklung eine Rolle, so dass dieses Element eines Umlageverfahrens als Richtwert völlig ungeeignet zur Bestimmung des Existenzminimums ist.
Der Grundrechtsverstoß bei der Ermittlung des Regelsatzes für alleinstehende Erwachsene wirkt sich auch auf alle anderen Regelsätze aus. Denn sie orientieren sich alle an diesem Regelsatz, von dem sie sich durch prozentuale Abschläge errechnen. Wegen des verfassungswidrigen Grundregelsatzes müssen also die Regelsätze für alle 6,8 Millionen Bezieher von Arbeitslosengeld II vom Gesetzgeber neu berechnet werden und zwar diesmal nachvollziehbar mit empirischen Zahlen belegt, die möglichst realistisch die tatsächlichen Bedürfnisse abbilden.
Beim kinderspezifischen Bedarf attestiert das Verfassungsgericht dem Gesetzgeber einen „völligen Ermittlungsausfall“. Denn der Gesetzgeber unterschlug bei der Festlegung des Regelsatzes die kinderspezifischen Bedürfnisse gänzlich. Vielmehr wurde für Kinder der Regelsatz für einen Erwachsenen einfach freihändig prozentual verringert. So wird derzeit für einen Säugling beispielsweise für Tabak und Alkohol ein Bedarf von 11,90 Euro beim Regelsatz veranschlagt, für Spielzeug gerade einmal 62 Cent und ein Posten für Windeln fehlt völlig.
Zu diesem Vorgehen des Gesetzgebers lässt sich im Urteil folgender Satz der Verfassungsrichter finden:
„Kinder sind keine kleinen Erwachsenen.“
Man kann ihre Bedürfnisse nicht einfach durch einen prozentualen Abschlag von dem eines Erwachsenen ableiten. Ein menschenwürdiges Existenzminimum muss sich stets an den kindlichen Entwicklungsphasen ausrichten. Die Richter betonten insbesondere die Wichtigkeit von Bildungsausgaben.
Das jährliche Schulgeld in Höhe von 100 Euro kann nicht als Ausgleich für den fehlenden Schulbedarf gelten, weil dieser Betrag ebenfalls vom Gesetzgeber freihändig geschätzt und ohne jede sachliche und empirische Grundlage festgelegt wurde. Werden die Kosten für Schulmaterialien unzureichend berücksichtigt, können hilfebedürftige Kinder von Lebenschancen ausgeschlossen sein, da sie ohne Schulbücher, Hefte und Taschenrechner die Schule nicht erfolgreich besuchen können.
Ebenso schwer wiegt auch die Feststellung des Bundesverfassungsgerichts, dass der Gesetzgeber völlig vergessen hat, eine zwingend verfassungsrechtlich gebotene Härtefallregelung zu treffen. Zwar kann derzeit dringender atypischer vorübergehender Bedarf mittels eines staatlichen Darlehens überbrückt werden, das der Betroffene dann über einen längeren Zeitraum wieder zurückzahlt. Allerdings hilft ein solches Darlegen nicht, wenn ein dringender außergewöhnlicher Bedarf auf Dauer und nicht nur einmalig besteht, der nicht von einer anderen Sozialleistung bereits abgedeckt ist.
Mit seinem Urteilsspruch hat das Bundesverfassungsgericht deshalb solche Sonderbedarfsansprüche mit sofortiger Wirkung direkt aus Artikel 1 und Artikel 20 GG begründet, um so eine verfassungswidrige Regelungslücke zu schließen. Damit haben ab sofort die Betroffenen einen Anspruch bei einem länger bestehenden atypischen Sonderbedarf, etwa wenn atypische Folgekosten durch eine Scheidung entstehen oder wenn man wegen einer neu auftretenden chronischen Erkrankung regelmäßig Medikamente benötigt. Wer solchen Sonderbedarf benötigt, sollte sich umgehend an die ARGE wenden, den Anspruch schriftlich und mit Hinweis auf das Urteil des Verfassungsgerichts geltend machen. Lehnt die Arge den Antrag ab, kann man gegen den Bescheid Widerspruch einlegen und bei einer weiteren Ablehnung einen Eilantrag beim Sozialgericht stellen.
Ansonsten verurteilten die Richter den Gesetzgeber bis spätestens 31.12.2010 eine Neuregelung für alle Regelleistungen zu treffen. Die Regelsätze für Erwachsene und Kinder bleiben bis dahin weiter in Kraft. Würde das Verfassungsgericht die zugrunde liegenden Normen für verfassungswidrig und damit nichtig erklären, verlören die Betroffenen alle ihre Ansprüche, denn dann müsste der Gesetzgeber bis zu einer Neuregelung gar nichts zahlen.
Ferner ordneten die Verfassungsrichter an, dass grundsätzlich keine nachträgliche Rückerstattung der neuen Regelbeiträge zurück bis zum Jahr 2005 erfolgt. Hält sich der Gesetzgeber jedoch nicht an die Frist bis zum 31.12.2010, wurde ausdrücklich eine Rückerstattung ab diesem Zeitpunkt vom Bundesverfassungsgericht angeordnet.
Allerdings appellierte das Verfassungsgericht an die Behörden, bei Bescheiden die Verfassungswidrigkeit der derzeitigen Regelsätze bei der Beurteilung der jeweiligen Situation angemessen zu berücksichtigen.
Bei den neuen Hartz-IV-Regelleistungen wird der Gesetzgeber bei jedem einzelnen Posten zu klären und nachvollziehbar darzustellen haben, warum er ihn bei der Bedarfsaufstellung aufnimmt, weglässt oder warum er ihn mit diesem Betrag veranschlagt. Damit er sich an den aktuellen Zahlen orientiert, hat der Erste Senat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die neue EVS 2008 rechtzeitig, laut Statistischem Bundesamt im Herbst 2010, vollständig vorliegen wird.
Für die Betroffenen bedeutet die neue Festlegung der Regelsätze zwar nicht zwangsläufig, dass sie mit mehr Geld rechnen können. Doch angesichts der stetig steigenden Preise der Lebenshaltungskosten (z.B. für Energie) und in Anbetracht dessen, dass die bisherigen Regelsätze keinen realistischen und empirisch belegten Bezug zur Realität haben, ist tendenziell vermutlich eher mit einer Erhöhung der Regelsätze zu rechnen. Die Feststellung der Verfassungsrichter, dass die Regelsätze nicht offensichtlich zu niedrig sind, sagt jedenfalls nichts über die zu erwartende Höhe aus.
Die Richter haben dem Gesetzgeber mit ihrer Entscheidung bereits deutliche Hilfestellung geleistet, damit er zügig eine verfassungsgemäße Neuregelung treffen kann.
12. Januar 2010
Immer wieder kommt es vor, dass geschiedene Elternteile mit dem gemeinsamen Kind in eine andere Stadt ziehen möchten und dafür nicht die Zustimmung des anderen Elternteils erhalten.
Auch die Angst vor Entführungen des Kindes durch eine Elternteil besteht in etlichen Fällen, so dass es hier angebracht ist, eine geeignete Lösung für diese Probleme zu finden.
Grundsätzlich steht das Aufenthaltsbestimmungsrecht, welches einen Teil des Sorgerechts darstellt, beiden Elternteilen zu, wenn sie bei der Geburt des Kindes verheiratet waren.
Es bestehen nun zwei Möglichkeiten, dass Sorgerecht oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf einen Elternteil zu übertragen.
Problemlos ist dies möglich, wenn der eine Elternteil der Übertragung zustimmt.
Wenn dies jedoch nicht der Fall ist, kann dies nur im Wege eines Rechtsstreits entschieden werden.
Hier prüft das Gericht in erster Linie, welche Regelung dem Kindswohl am besten gerecht wird. Dabei wird auch das Kind angehört. So hat das Brandenburgische OLG das Aufenthaltsbestimmungsrecht dem Vater übertragen, da der Sohn überzeugend angeben hatte, in seiner alten Umgebung leben zu wollen und nicht mit der Mutter in eine andere Stadt ziehen möchte.
Neben dem ausdrücklich geäußerten Willen des Kindes sind stets alle Faktoren des Einzelfalls bei der Begutachtung zu berücksichtigen. So ist es zum Beispiel unerlässlich, dass der Elternteil auch tatsächlich in der Lage ist, der Erziehung des Kindes nachzukommen oder dass die emotionale Beziehung zwischen Eltern und Kind gewahrt ist. Auch sind selbstverständlich das Alter des Kindes und die bisherigen sozialen Kontakte mitentscheidend.
Bei der Frage nach der Übertragung des alleinigen Sorgerechts oder des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts kommt es somit stets auf alle Punkte des jeweiligen Einzelfalls an, welche auch in einem gerichtlichen Verfahren alle vorgetragen werden sollten um hier zu einer gerechten und dem Kindswohl entsprechenden Entscheidung zu gelangen.
14. März 2009
Um Sie laufend über aktuelle Rechtsthemen auf dem Laufenden zu halten haben wir uns nun entschlossen einen eigenen Blog einzusetzen. Als renommierte Rechtsanwaltskanzlei in Nürnberg freuen wir uns, unsere Mandanten und alle anderen interessierten Leser in regelmäßigen Abständen über aktuelle Rechtsnews zu informieren. Im Wechsel werden wir - Dr. Malte Magold, Jens Hermann und Sandra Schlegtendal - hier in diesem Blog Artikel zu aktuellen Themen aus der Rechtswelt verfassen. Wir freuen uns auf eine interessierte Leserschaft und rege Diskussion - nutzen Sie hierzu einfach die Kommentarfunktion.